Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer wurde am 01. Januar 2009 durch die Änderung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 eingeführt. Der Abgeltungssteuersatz ist einheitlich festgelegt und beträgt derzeit 25%. Zusätzlich wird noch der Solidaritätszuschlag und für Kirchenmitglieder die Kirchensteuer erhoben, somit entsteht eine Gesamtbelastung von ca. 29%.

Der Abgeltungssteuer unterliegen dabei alle Kapitalerträge im Privatvermögen. Darunter zählt u.a. Zinsen, Dividenden sowie Erträge aus Investmentfonds, Zertifikaten aber auch Stillhaltergeschäften.

Von der Abführung der Abgeltungssteuer kann jedoch abgesehen werden, wenn ein Freistellungsauftrag bei der jeweiligen Bank in entsprechender Höhe vorliegt. Bei ledigen Personen stellt dieser Freibetrag 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro zur Verfügung. Dieser Freibetrag  wird von den tatsächlich erzielten Kapitaleinkünften abgezogen. Dabei lässt sich der Sparer-Pauschbetrag auf beliebig viele Geldinstitute aufteilen.

Sollte der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen geringer als der Abgeltungssteuersatz sein, so gilt für diesen die sogenannte Günstigerprüfung. Dies bedeutet, dass dieser auf Antrag zu einem geringeren Steuersatz belastet werden kann. Somit werden auch Personen mit einem geringen Einkommen nicht durch die Abgeltungssteuer benachteiligt.