Einlagensicherung

Die Einlagensicherung dient dem Schutz der Einlagen von Kunden bei Kreditinstituten im Falle einer Insolvenz. In der Bundesrepublik Deutschland ist hierfür die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig, dabei müssen sich die Banken nach gesetzlich streng geregelte Eigenkaptitalvorschriften richten, die dabei helfen sollen das Ausfallrisiko möglichst gering zu halten. Eine neue Bank erhält daher die notwendige Genehmigung um in Deutschland geschäftlich tätig werden zu können erst dann, wenn sie das nötige Mindestkapital, eine zuverlässigen Geschäftsführung und einen tragfähigen Businessplan vorweisen kann.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen der gesetzlicher und der freiwilliger Einlagensicherung.

Bei der gesetzliche Einlagensicherung deckt die Bank die Spareinlagen des Anlegers bis zu einer Höhe von 100.000 Euro pro Kunde ab. Um den Kunden eine weitere Sicherheit für ihre Einlagen zu bieten, verpflichten sich viele Banken zusätzlich der freiwilligen Einlagensicherung des BdB (Bundesverband deutscher Banken), Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Volksbanken und Raiffeisenbanken oder des Haftungsverbundes der Sparkassen Finanzgruppe.

Damit die gesetzliche Einlagensicherung bei Insolvenzfall einer Bank greift, muss diese jedoch einen Hauptsitz oder zumindest ein Tochterunternehmen in Deutschland vorweisen können. Sollte von dem jeweiligen Institut nur eine Nebensitz in Deutschland existieren, so gilt die Einlagensicherung des Herkunftlandes.