Nichtveranlagungsbescheinigung

Einen Antrag auf eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) kann jeder stellen, dessen zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Der Antrag wird beim zuständigen Finanzamt eingereicht und verhindert, dass Ihre Bank oder Sparkasse die Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abführt. In den meisten Fällen wird die NV-Bescheinigung für 3 Jahre ausgestellt.

Die genehmigte Nichtveranlagungsbescheinigungen wird bei allen Banken eingereicht, bei denen Zinsen anfallen. Das Bankinstitut behält nun keine Abgeltungssteuern mehr ein und zahlt Ihnen die gesamten Einkünfte aus dem Kapitalvermögen aus. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer und wird in der Regel direkt von der Bank einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Sollten Sie dies versäumen, wird die Abgeltungssteuer fällig, kann aber mit der Abgabe einer Einkommensteuererklärung wieder zurück geholt werden.

Liegt das Gesamteinkommen aus allen Einkommensarten über dem Sparer-Pauschbetrag, der persönliche Steuersatz aber nicht unter dem pauschalen Steuersatz der Abgeltungssteuer von 25%, kann eine Günstiger-Prüfung beantragt werden. Mithilfe der Günstiger-Prüfung erhalten Sie die Möglichkeit das Einkommen aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen nach dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern und nicht nach dem Abgeltungssteuersatz – vorausgesetzt Ihr Steuerbetrag liegt unter einem Steuersatz von 25%.

Die Nichtveranlagungsbescheinigung ist besonders für Rentner und Kinder interessant, da diese einen großen Teil Ihres Einkommens durch Kapitaleinkünfte erzielen. Wird dabei der Sparer-Pauschbetrag überschritten, jedoch nicht der Steuerfreibetrag für die Einkommensteuer ist die Nichtveranlagungsbescheinigung genau das Richtige. Sollten die Einnahmen dann zum Jahresende höher ausfallen als erwartet, muss eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Auf das den Freibetrag oder auch Freistellungsauftag überschreitende Einkommen wird Einkommensteuer fällig.