Sparer-Pauschbetrag

Mit dem Sparer-Pauschbetrag bezeichnet man einen Freibetrag im deutschen Einkommensteuergesetz aus Kapitaleinkünften, die bis zu einer Höhe von 801€ bzw. 1602 Euro bei Ehepaaren pro Jahr steuerfrei stellt (§ 20 Absatz 9 EStG). Eingeführt wurde der Sparer-Pauschbetrag mit der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 und ersetzte damit den Sparerfreibetrag in Höhe von 750 Euro sowie die Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 Euro abgeschafft. Ein darüber hinausgehender Abzug der realen Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Beratung, Finanzierung und Vermögensverwaltung oder die Fahrtkosten zu einer Hauptversammlung) wurde damit ausgeschlossen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit den erzielten Kapitaleinkünften stehen, werden somit nicht berücksichtigt, soweit sie den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Außerdem sind Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren seit dem 1. Januar 2009 in voller Höhe steuerpflichtig. Zuvor galt die Regelung, dass nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr die Kursgewinne steuerfrei blieben (sog. Spekulationsfrist).

BaFin-Regulierte Banken führen die Abgeltungsteuer direkt von der Bank als Quellensteuer  an das zuständige Finanzamt ab. Um dem entgegenzuwirken, können Sie einen Freistellungsauftrag bei der Bank stellen, welcher das Bankinstitut beauftragt alle Kapitalerträge steuerfrei auszuzahlen. In der Regel bietet Banken hierzu bereits fertige Formulare für den Freistellungsauftrag an, die dann nur noch ausgefüllt und unterschrieben werden müssen. Seit 2011 enthält jeder neu gestellte Freistellungsauftrag auch die persönliche Steuer-Identifikationsnummer.

Der Sparer kann seinen Sparer-Pauschbetrag auch auf mehrere Banken aufteilen, jedoch registriert eine zentrale Stelle jeden gestellten Freistellungsauftrag. Darüber hinaus kann das zuständige Finanzamt online auf die Freistellungsaufträge des Steuerzahlers zugreifen. Wenn die Summe des Sparer-Pauschbetrags überschritten wird, fordert das Finanzamt den Sparer auf eine Einkommensteuerklärung abzugeben und in der Anlage KAP alle Kapitalerträge zu erklären. Allerdings kann der Steuerzahler aber auch freiwillig die Einkommensteuererklärung sowie die Anlage KAP abgeben um so eine zu viel bezahlte Abgeltungsteuer zurückzufordern. Dies ist besonders vorteilig, wenn die Stellung eines Freistellungsauftrags vergessen und der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde.

Hinweis: Sollte Ihr persönlicher Steuersatz recht niedrig sein, kann auch eine Günstigerprüfung beantragt werden. Hierbei prüft das Finanzamt, ob die Besteuerung zum persönlichen Steuersatz erfolgt.